UStG§ 22c

Umsatzsteuergesetz

§ 22c Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Hinweis auf die Fiskalvertretung;

2.

den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;

3.

die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.