UStDV§ 22

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:

1.

die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;

2.

den Tag der Vermittlung;

3.

den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;

4.

das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.