UStDV§ 72

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

1.

die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;

2.

den Tag der Leistung;

3.

die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;

4.

den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;

5.

die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

(3) (weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.