AO§ 117i

Abgabenordnung

§ 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten

Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.