Abgabenordnung
§ 329 Zwangsgeld
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
Abgabenordnung
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.