Abgabenordnung
§ 359 Beteiligte
Beteiligte am Verfahren sind:
1.
wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2.
wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
Abgabenordnung
Beteiligte am Verfahren sind:
wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.