AO§ 359

Abgabenordnung

§ 359 Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind:

1.

wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),

2.

wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.