AO§ 7

Abgabenordnung

§ 7 Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1.

Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

2.

in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

3.

sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.