Abgabenordnung
§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
Abgabenordnung
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.