Abgabenordnung
§ 56 Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Abgabenordnung
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.