AO§ 78

Abgabenordnung

§ 78 Beteiligte

Beteiligte sind

1.

Antragsteller und Antragsgegner,

2.

diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

3.

diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.