AO§ 261

Abgabenordnung

§ 261 Niederschlagung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

1.

die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder

2.

die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.