AO§ 409

Abgabenordnung

§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Absatz 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.