Handelsgesetzbuch
§ 121 Feststellung des Jahresabschlusses
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.
Handelsgesetzbuch
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.