HGB§ 605

Handelsgesetzbuch

§ 605 Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1.

Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

2.

Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

3.

Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

4.

Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.