Handelsgesetzbuch
§ 558 Beurkundung
Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.
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Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.