HGB§ 342g

Handelsgesetzbuch

§ 342g Einzubeziehende Unternehmen

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

1.

in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;

2.

in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.