HGB§ 343

Handelsgesetzbuch

§ 343

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.