HGB§ 274a

Handelsgesetzbuch

§ 274a Größenabhängige Erleichterungen

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

1.

§ 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,

2.

§ 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,

3.

§ 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,

4.

§ 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.