Handelsgesetzbuch
§ 555 Sicherung der Rechte des Vermieters
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.
Handelsgesetzbuch
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.
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