HGB§ 606

Handelsgesetzbuch

§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.

Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;

2.

Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;

3.

Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;

4.

Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.