Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Bürgerliches Gesetzbuch
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
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