Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1215 Verwahrungspflicht
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
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Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.