Bürgerliches Gesetzbuch
§ 651o Mängelanzeige durch den Reisenden
(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
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