Bürgerliches Gesetzbuch
§ 968 Umfang der Haftung
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.