Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2274 Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
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Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.