Bürgerliches Gesetzbuch
§ 293 Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
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