Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1644 Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.
(2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.