BGB§ 186

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 186 Geltungsbereich

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.