Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Bürgerliches Gesetzbuch
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.