Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2343 Verzeihung
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Bürgerliches Gesetzbuch
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
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