Bürgerliches Gesetzbuch
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
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Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.