BGB§ 1993

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1993 Inventarerrichtung

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.