Bürgerliches Gesetzbuch
§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Bürgerliches Gesetzbuch
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.