Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2064 Persönliche Errichtung
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.