Bürgerliches Gesetzbuch
§ 872 Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Bürgerliches Gesetzbuch
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.