Bürgerliches Gesetzbuch
§ 521 Haftung des Schenkers
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.