Bürgerliches Gesetzbuch
§ 522 Keine Verzugszinsen
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
Bürgerliches Gesetzbuch
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.