BGB§ 2096

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2096 Ersatzerbe

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.