Bürgerliches Gesetzbuch
§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Bürgerliches Gesetzbuch
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
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