BGB§ 479a

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 479a Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,

1.

die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,

2.

die ein Verbraucher gekauft hat und

3.

für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.