BGB§ 555f

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

1.

zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

2.

Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

3.

künftige Höhe der Miete.

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