BGB§ 2231

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2231 Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.

zur Niederschrift eines Notars,

2.

durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.