BGB§ 2100

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2100 Nacherbe

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.