BGB§ 651j

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 651j Verjährung

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.