Bürgerliches Gesetzbuch
§ 65 Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
Bürgerliches Gesetzbuch
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.