Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
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Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
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