BGB§ 1939

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1939 Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.