Bürgerliches Gesetzbuch
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
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Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.