Bürgerliches Gesetzbuch
§ 742 Gleiche Anteile
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
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Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.