Bürgerliches Gesetzbuch
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
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Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
Quelle: Gesetze im Internet · Datenstand wird täglich aktualisiertKeine Rechtsberatung.